3.1.2. Mit Berufung bringt der Beschuldigte dagegen vor, er nehme zwar Fehler in der Planung auf sich. Jedoch sei er kein Organisationstalent. Er habe knapp zehn Betreibungen, weil er Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt habe. Zudem müssten ihn Freunde und Familie jeweils einen Tag vor einem Ereignis nochmals separat darauf aufmerksam machen. Sinngemäss macht der Beschuldigte geltend, dass er Termine nicht absichtlich vergesse. Soweit nachvollziehbar bringt er damit – wie bereits vor Vorinstanz -6-