Sie wirft ihm vor, seinen Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021, zu dem er aufgeboten worden sei, mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich nicht angetreten zu haben (vorinstanzliches Urteil E. 4.3). Zudem verneinte die Vorinstanz das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, da die vom Beschuldigten geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile für sich und seine Arbeitgeberin kein typisches von Rechtfertigungsgründen geschütztes Rechtsgut sei und für die vom Beschuldigten vorgebrachten Nachteile überdies keine unmittelbare Gefahr vorgelegen habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.3).