3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 73 Abs. 1 ZDG schuldig. Sie wirft ihm vor, seinen Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021, zu dem er aufgeboten worden sei, mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich nicht angetreten zu haben (vorinstanzliches Urteil E. 4.3).