120 f., Berufungsbegründung S. 2). Er gesteht ein, seinem Aufgebot trotz Kenntnis des für ihn abschlägigen Bundesverwaltungsgerichtsurteils nicht nachgekommen zu sein, wobei er für sein Nichteinrücken keine gesundheitlichen Gründe geltend machte (UA act. 87 und 110; vorinstanzliche Akten [VA] act. 154; Berufungsbegründung S. 1 f.). Aufgrund des in den Akten befindlichen Aufgebots des Bundesamts für Zivildienst vom 15. Juni 2020 (UA act. 43) und des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 26. August 2020 (UA act. 66 ff.) sowie den – mangels anderweitigen Hinweisen glaubhaften – Eingeständnissen des Beschuldigten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Sachverhalt so er-