2.2. Der Beschuldigte bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt mit seiner Berufung nicht. Vielmehr hat er eingestanden, noch vor seinem Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 in Kenntnis über das entsprechende Aufgebot des Bundesamts für Zivildienst vom 15. Juni 2020 gewesen zu sein. Ebenso anerkennt er, rund einen Monat vor seinem Diensteinsatz vom 5. Oktober 2020 das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 26. August 2020, mit welchem seine Beschwerde gegen das Aufgebot des Bundesamts für Zivildienst abgewiesen wurde, erhalten zu haben (Untersuchungsakten [UA] act. 120 f., Berufungsbegründung S. 2).