Mit E-Mail vom 30. September 2020 habe er das Bundesamt für Zivildienst darüber informiert, dass er den Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021 dennoch nicht wahrnehmen werde. Damit habe der Beschuldigte explizit bestätigt, dass er sich bewusst gewesen sei, dass er am 5. Oktober 2020 den Zivildiensteinsatz bei der B. hätte antreten müssen. Nachdem er den Zivildienst am 5. Oktober 2020 effektiv nicht angetreten habe und er -5- nicht geltend mache, dass das Nichteinrücken auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei, sei der angeklagte Sachverhalt erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 3.3 f.).