2. 2.1. Die Vorinstanz führt zum angeklagten Sachverhalt aus, der Beschuldigte sei mit Verfügung des Bundesamts für Zivildienst, Regionalzentrum Aarau, vom 15. Juni 2020 verpflichtet worden, vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021 beim Einsatzbetrieb B. einen Zivildiensteinsatz zu leisten. Der Beschuldigte habe gegen dieses Aufgebot Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt, welche mit Urteil vom 26. August 2020 abgewiesen worden sei. Dieses Urteil habe der Beschuldigte erhalten. Mit E-Mail vom 30. September 2020 habe er das Bundesamt für Zivildienst darüber informiert, dass er den Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021 dennoch nicht wahrnehmen werde.