Der Beschuldigte beantragt, dass er des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG anstatt des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG zu verurteilen und somit lediglich mit einer Busse zu bestrafen sei, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und ist vollständig zu überprüfen.