3.3. Der Beschuldigte reichte innert Frist am 25. Mai 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Berufungsantwort vom 10. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: