Begründung kurze Freiheitsstrafe (Art. 41 Abs. 1 StGB) Aufgrund der unsicheren Bewährungsaussichten kann im vorliegenden Fall nur eine Freiheitsstrafe genügen, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 1.2. Gegen diesen ihm gestützt gemäss Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 17. März 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 25. März 2021 (Poststempel) Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Brugg. -3-