Obwohl die beschuldigte Person Kenntnis vom Aufgebot zur Absolvierung des Zivildienstes hatte und gesundheitlich in der Lage war, Zivildienst zu leisten, trat sie den Dienst am 5. Oktober 2020, 0800, (bis 7. Februar 2021) bei der B., Brugg, wissentlich und willentlich nicht an. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 73 Abs. 1 ZDG, Art. 106 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren