Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.58 (ST.2021.35; StA.2020.3623) Urteil vom 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1991, von Wängi, […] Gegenstand Zivildienstversäumnis -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 9. März 2021 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: Sachverhalt: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Art. 73 Abs. 1 ZDG) Die beschuldigte Person hat ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivil- dienstleistung, zu der sie aufgeboten ist, nicht angetreten. Obwohl die beschuldigte Person Kenntnis vom Aufgebot zur Absolvierung des Zivildienstes hatte und gesundheitlich in der Lage war, Zivildienst zu leisten, trat sie den Dienst am 5. Oktober 2020, 0800, (bis 7. Februar 2021) bei der B., Brugg, wissentlich und willentlich nicht an. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 73 Abs. 1 ZDG, Art. 106 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren 2. Einer Busse von CHF 600.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'000.00 Rechnungsbetrag CHF 1'600.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. Begründung kurze Freiheitsstrafe (Art. 41 Abs. 1 StGB) Aufgrund der unsicheren Bewährungsaussichten kann im vorliegenden Fall nur eine Frei- heitsstrafe genügen, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 1.2. Gegen diesen ihm gestützt gemäss Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 17. März 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 25. März 2021 (Poststempel) Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Brugg. -3- 2. 2.1. Am 1. Oktober 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg statt. Dieser erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 180.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 7'200.00. 2.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 2.3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre fest- gesetzt. 4. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 1'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr von Fr. 1'200.00, werden dem Beschul- digten auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.2. Gegen dieses ihm am 14. Oktober 2021 zugestellte Urteil meldete der Be- schuldigte am 23. Oktober 2021 (Poststempel) die Berufung an. Das be- gründete Urteil wurde ihm am 4. März 2022 zugestellt (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 23. März 2022, er sei des fahrlässigen anstatt des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses zu verurteilen und daher mit einer Busse anstatt einer Geldstrafe zu bestra- fen. In Abhängigkeit dieser Anträge verlangte er weiter die Abänderung der -4- übrigen Punkte des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Brugg vom 1. Oktober 2021. 3.2. Der Verfahrensleiter ordnete im Einverständnis der Parteien mit Verfügung vom 5. Mai 2022 das schriftliche Verfahren an. 3.3. Der Beschuldigte reichte innert Frist am 25. Mai 2022 die Berufungsbegrün- dung ein und hielt darin an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Berufungsantwort vom 10. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksge- richts Brugg vom 1. Oktober 2021, mit welchem der Beschuldigte des vor- sätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessät- zen à Fr. 180.00, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt wurde. Der Beschuldigte beantragt, dass er des fahrlässigen Zivildienstversäum- nisses gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG anstatt des vorsätzlichen Zivildienstver- säumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG zu verurteilen und somit lediglich mit einer Busse zu bestrafen sei, unter entsprechenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Damit wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und ist vollständig zu überprüfen. 2. 2.1. Die Vorinstanz führt zum angeklagten Sachverhalt aus, der Beschuldigte sei mit Verfügung des Bundesamts für Zivildienst, Regionalzentrum Aarau, vom 15. Juni 2020 verpflichtet worden, vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021 beim Einsatzbetrieb B. einen Zivildiensteinsatz zu leisten. Der Be- schuldigte habe gegen dieses Aufgebot Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht geführt, welche mit Urteil vom 26. August 2020 abgewiesen worden sei. Dieses Urteil habe der Beschuldigte erhalten. Mit E-Mail vom 30. September 2020 habe er das Bundesamt für Zivildienst darüber infor- miert, dass er den Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021 dennoch nicht wahrnehmen werde. Damit habe der Beschuldigte ex- plizit bestätigt, dass er sich bewusst gewesen sei, dass er am 5. Oktober 2020 den Zivildiensteinsatz bei der B. hätte antreten müssen. Nachdem er den Zivildienst am 5. Oktober 2020 effektiv nicht angetreten habe und er -5- nicht geltend mache, dass das Nichteinrücken auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei, sei der angeklagte Sachverhalt erstellt (vorinstanzli- ches Urteil E. 3.3 f.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten Sachver- halt mit seiner Berufung nicht. Vielmehr hat er eingestanden, noch vor sei- nem Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 in Kenntnis über das entspre- chende Aufgebot des Bundesamts für Zivildienst vom 15. Juni 2020 gewe- sen zu sein. Ebenso anerkennt er, rund einen Monat vor seinem Dienstein- satz vom 5. Oktober 2020 das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 26. August 2020, mit welchem seine Beschwerde gegen das Aufgebot des Bundesamts für Zivildienst abgewiesen wurde, erhalten zu haben (Unter- suchungsakten [UA] act. 120 f., Berufungsbegründung S. 2). Er gesteht ein, seinem Aufgebot trotz Kenntnis des für ihn abschlägigen Bundesverwal- tungsgerichtsurteils nicht nachgekommen zu sein, wobei er für sein Nicht- einrücken keine gesundheitlichen Gründe geltend machte (UA act. 87 und 110; vorinstanzliche Akten [VA] act. 154; Berufungsbegründung S. 1 f.). Aufgrund des in den Akten befindlichen Aufgebots des Bundesamts für Zi- vildienst vom 15. Juni 2020 (UA act. 43) und des Bundesverwaltungsge- richtsurteils vom 26. August 2020 (UA act. 66 ff.) sowie den – mangels an- derweitigen Hinweisen glaubhaften – Eingeständnissen des Beschuldigten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Sachverhalt so er- eignet hat, wie er in dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl umschrieben worden ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3 f.). 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des vorsätzlichen Zivildienstver- säumnisses im Sinne von Art. 73 Abs. 1 ZDG schuldig. Sie wirft ihm vor, seinen Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021, zu dem er aufgeboten worden sei, mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich nicht angetreten zu haben (vorinstanzliches Urteil E. 4.3). Zudem verneinte die Vorinstanz das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, da die vom Be- schuldigten geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile für sich und seine Arbeitgeberin kein typisches von Rechtfertigungsgründen geschütz- tes Rechtsgut sei und für die vom Beschuldigten vorgebrachten Nachteile überdies keine unmittelbare Gefahr vorgelegen habe (vorinstanzliches Ur- teil E. 4.4.3). 3.1.2. Mit Berufung bringt der Beschuldigte dagegen vor, er nehme zwar Fehler in der Planung auf sich. Jedoch sei er kein Organisationstalent. Er habe knapp zehn Betreibungen, weil er Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt habe. Zudem müssten ihn Freunde und Familie jeweils einen Tag vor ei- nem Ereignis nochmals separat darauf aufmerksam machen. Sinngemäss macht der Beschuldigte geltend, dass er Termine nicht absichtlich ver- gesse. Soweit nachvollziehbar bringt er damit – wie bereits vor Vorinstanz -6- und im Untersuchungsverfahren (VA act. 158; UA act. 120 f.) – zum Aus- druck, nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt zu haben (Berufungs- begründung S. 2). Weiter macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, es sei unzumut- bar gewesen, sich bzw. sein berufliches Umfeld in der kurzen Zeitspanne von einem Monat seit Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf einen viermonatigen Zivildiensteinsatz vorzubereiten. Im Zeitpunkt des angeblichen Versäumnisses sei er bei seiner Arbeitgeberin allein als Stabs- stelle tätig gewesen und habe zwei Softwarelösungen für über 600 Mitar- beitende betreut. Weiter soll seine Arbeitgeberin aufgrund Corona im Jahr 2020 ein Wachstum von 50% gehabt haben. Um dieses Wachstum stem- men zu können, seien im Sommer 2020 über 100 temporäre Mitarbeiter eingestellt worden, für deren Onboarding auf die jeweiligen Systeme er zu- ständig gewesen sei. Zudem habe er ein Projekt geleitet, das zu diesem Zeitpunkt im Endspurt für die Migration zu einer neuen Softwarelösung ge- wesen sei. Er habe dazumal über 200 Überstunden angehäuft und Tätig- keiten innegehabt, für welche er als einziger das notwendige Know-How besessen habe. Die Rekrutierung eines neuen Mitarbeiters dauere unge- fähr drei Monate. Dazu würden sechs weitere Monate für die Einarbeitung kommen. Es sei ihm daher unvorstellbar, wie es hätte möglich sein sollen, innerhalb eines Monats eine Aushilfe für ihn und für eine derartig lange Zeit zu organisieren. Bei Leistung des Zivildiensteinsatzes von vier Monaten wäre seine Beziehung zu seiner aktuellen Arbeitgeberin nachhaltig zerrüt- tet worden. Er sei sich sicher, dass ihn niemand mehr einstellen würde, wenn bekannt sei, dass er seine aktuelle Arbeitgeberin ohne eine Lösung sitzen gelassen hätte. Seine Karrieremöglichkeiten wären dadurch ruiniert worden (Berufungsbegründung S. 1 f.). 3.2. Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurück- kehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft (Art. 72 Abs. 1 ZDG; Zivildienstverweigerung). Wer dagegen nach einem entsprechenden Aufgebot ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung nicht antritt, wird gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (vorsätzliches Zivildienstver- säumnis). Sodann wird mit Busse bestraft, wer fahrlässig eine Zivildienst- leistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt (Art. 74 Abs. 1 ZDG; fahrläs- siges Zivildienstversäumnis). Die erwähnten Tatbestände der Zivildienstverweigerung und der Zivil- dienstversäumnisse gemäss Art. 72 bis 74 ZDG unterscheiden sich somit einzig hinsichtlich ihres jeweiligen subjektiven Tatbestands. Eine absichtli- che Verweigerung einer Zivildienstleistung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZDG liegt vor, wenn eine Person beabsichtigt, per se keinen Zivildienst zu leis- ten. Versäumt eine Person mit Wissen und Willen einen bestimmten Zivil- diensteinsatz, ohne aber die Zivildienstpflicht an sich verweigern zu wollen, macht er sich des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 -7- Abs. 1 ZDG strafbar. Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Fahrlässiges Handeln gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG liegt dahingegen vor, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). So kann fahrlässiges Handeln beispielsweise vorliegen, wenn eine Person von einem Aufgebot trotz dessen nachweis- barer Zustellung infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit keine Kenntnis hat und aus diesem Grund einen Zivildiensteinsatz versäumt. 3.3. Trotz Erhalt des entsprechenden Aufgebots hat der Beschuldigte seinen Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021 bei der B. nicht angetreten (vgl. E. 2 hiervor). Damit hat er den objektiven Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 ZDG erfüllt. Der Beschuldigte hat sowohl das Aufgebot zu seinem Zivildiensteinsatz als auch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil, mit welchem seine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, noch vor seinem Dienstleis- tungsantritt vom 5. Oktober 2020 erhalten (vgl. E. 2.2 hiervor). Seine Ein- satzpflicht war ihm somit bekannt. So teilte er mit E-Mail vom 30. Septem- ber 2020 dem Bundesamt für Zivildienst auch mit, dass er seinen Dienst- einsatz trotz abschlägigem Gerichtsurteil nicht antreten werde und ihm be- wusst sei, wie die ihm in Aussicht gestellten (disziplinarischen und straf- rechtlichen) Konsequenzen aussehen würden (UA act. 88 f.). Mit seiner Berufung legte er seine bereits vor Vorinstanz vertretene Ansicht nochmals dar, wonach er seinen Zivildiensteinsatz nicht angetreten habe, weil er dies gegenüber seiner Arbeitgeberin nicht habe verantworten können, bei einem Dienstantritt das Verhältnis mit dieser zerrüttet und seine Karrieremöglich- keiten ruiniert worden wären (Berufungsbegründung S. 2; vgl. auch UA 121). Der Beschuldigte hat die Zivildienstleistung, für welche er aufgeboten wurde, folglich wissentlich und willentlich nicht angetreten. Von Fahrlässig- keit kann keine Rede sein. Der Beschuldigte hat nicht pflichtwidrig unvor- sichtig gehandelt. Vielmehr hatte er Kenntnis um seine Dienstpflicht und hat diese wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich nicht angetreten. Mit der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bis anhin zwar gegen einen langen Zivildiensteinsatz von mehreren Monaten wehrte, nicht aber gegen eine Zivildienstleistungspflicht an sich, weshalb von keiner Zivildienstverweigerungsabsicht im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZGD auszu- gehen ist. Folglich hat der Beschuldigte die Zivildienstleistung vom 5. Ok- tober 2020 bis 7. Februar 2021 vorsätzlich aber ohne Absicht einer Zivil- dienstverweigerung versäumt und somit nebst dem objektiven Tatbestand auch den subjektiven Tatbestand des vorsätzlichen Zivildienstversäumnis- ses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG erfüllt. -8- 3.4. 3.4.1. Soweit ersichtlich macht der Beschuldigte mit seiner Berufung Rechtferti- gungsgründe geltend (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Es bleibt daher zu prüfen, ob er in Notwehr oder in einer Notstandsituation gehandelt hat. 3.4.2. 3.4.2.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; rechtfertigende Notwehr). Gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB (entschuldbare Not- wehr) mildert das Gericht die Strafe, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB überschreitet. Überscheitet der Abweh- rende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestür- zung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Jedes Individualrechtsgut ist grundsätzlich notwehrfähig, so auch das Ver- mögen (vgl. TRECHSEL/GEHT, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 15 StGB m.H. auf BGE 109 IV 7 und BGE 107 IV 12). Der Angriff muss rechtswidrig erfolgen. Erforderlich ist, dass das Verhalten des Angreifers nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 15 StGB). 3.4.2.2. Sofern der Beschuldigte das Aufgebot zur Zivildienstleistung als Angriff auf finanzielle Interessen seinerseits oder seiner Arbeitgeberin verstehen will, verkennt er, dass dieses Aufgebot nicht rechtswidrig im Sinne der Notwehr gemäss Art. 15 StGB erfolgte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits hinlänglich mit der Rechtmässigkeit des Zivildienstaufgebots sowie auch der Dauer des zu leistenden Zivildien- steinsatzes auseinandergesetzt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Beschuldigten erhobene Be- schwerde gegen das Zivildienstaufgebot rechtskräftig abgewiesen und so- mit die Rechtsmässigkeit des Aufgebots und der Dauer des Zivildienstein- satzes bejaht, was für das Strafgericht bindend ist. Eine rechtfertigende o- der entschuldbare Notwehr gemäss Art. 15 und Art. 16 StGB fällt somit mangels Rechtswidrigkeit eines allfälligen drohenden Angriffes ausser Be- tracht. 3.4.3. 3.4.3.1. Im Sinne von Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand) handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwend- baren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB (entschuldbarer Notstand) wird milder be- straft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, -9- Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem Tä- ter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Notstand kann zur Rettung jeder Art von Individualrechtsgütern in Anspruch genommen werden, mithin auch zur Rettung des Vermögens (vgl. TRECH- SEL/GEHT, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 StGB). Ob eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 bzw. Art. 18 StGB vorliegt, ist ex ante aus der Sicht eines verständigen Dritten zu beurteilen. Dabei muss die Gefahr unmittelbar dro- hen, wodurch sich eine Dringlichkeit ergibt, welche keinen Aufschub der Handlung erlaubt (TRECHSEL/GEHT, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 17 StGB). Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben, als einzugreifen, um den Schaden abzuwenden (NIG- GLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 14 zu Art. 17 StGB m.H). Der Notstand setzt zudem voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Die Notstandshand- lung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3 mit Hin- weis). So kann sich beispielsweise nicht auf Notstand berufen, wer durch rechtzeitige Organisation einen Notfall verhindern kann (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 16 zu Art. 17 StGB m.H. auf BGE 101 IV 4). 3.4.3.2. Bei den vom Beschuldigten geltend gemachten Gefahren, wonach durch die Leistung eines Zivildiensteinsatzes seine Beziehung zu seiner aktuellen Arbeitgeberin nachhaltig zerrüttet würde, ihm einen Arbeitsstellenverlust drohe und seine Karrieremöglichkeiten ruiniert würden (vgl. E. 3.1.2 hier- vor), handelt es sich allesamt um unbelegte Schutzbehauptungen. Wie be- reits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid über die Be- schwerde gegen das amtliche Aufgebot einlässlich ausgeführt hat, ist mit- nichten glaubhaft, dass die Arbeitgeberin des Beschuldigten, mithin ein grosses Online-Versandhaus (C. AG), einen zentralen Bereich wie die In- formatik so organisiert, dass die Operabilität von (gemäss Ausführungen des Beschuldigten) 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von einer einzi- gen Person, mithin dem Beschuldigten selber, abhängt. Es ist nicht glaub- haft, dass ein Betrieb dieser Art und Grösse für die Sicherstellung der In- formatik keine Redundanzen für mögliche (und auch wiederkehrende) Ar- beitnehmerausfälle wie z.B. Mutterschaftsurlaub, Krankheitsausfälle, Fe- rien etc., vorsieht. So führten auch bereits die in den Jahren 2016 bis 2019 vom Beschuldigten geleistete Zivildiensteinsätze von insgesamt 113 Tagen (UA act. 7) nicht zu dessen Kündigung, obwohl er dazumal bereits bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt war (vgl. VA act. 154). Vor diesem Hinter- grund erstaunt es auch nicht, dass der Beschuldigte eingestanden hat, im Vorfeld seines Einsatzes vom 5. Oktober 2020 kein einziges Mal mit seiner Arbeitgeberin den ausstehenden Einsatz besprochen oder organisiert zu haben (VA act. 154). Der Arbeitgeberin war die Dienstpflicht des Beschul- digten vielmehr nicht bekannt. Das Obergericht hat daher keinen Zweifel - 10 - daran, dass der Zivildiensteinsatz für die berufliche Situation des Beschul- digten und die finanzielle Situation dessen Arbeitgeberin keine Gefahr dar- stellte, weshalb kein rechtfertigender oder entschuldbarer Notstand ge- mäss Art. 17 oder Art. 18 StGB gegeben ist. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Unmittelbarkeit einer drohenden Ge- fahr sowie der Subsidiarität einer Notstandshandlung verkennt der Be- schuldigte darüber hinaus, dass seine Stellvertretung bei seiner Arbeitge- berin entgegen seinen Ausführungen nicht innerhalb von "nur" einem Mo- nat zu organisieren gewesen wäre. Zum einen ergibt sich bereits aus Ge- setz, dass Personen, die keine Rekrutenschule bestanden haben, den lan- gen Zivildiensteinsatz nach Art. 37 der Verordnung über den zivilen Ersatz- dienst (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) bis zum Ende des dritten Kalenderjahres abzuschliessen haben, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt (Art. 118 lit. b ZDV). Zudem hat der lange Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen (Art. 34 Abs. 3 ZDG). Dem Beschuldigten, der mit Verfügung vom 29. April 2015 mangels nicht bestandener Rekrutenschule zum Zivildienst zugelassen wurde (UA act. 11) und im Jahr 2019 einen ersten Teil des langen Einsatzes geleistet hatte (UA act. 7), hätte aufgrund seinen etlichen aktenkundigen Mahnungen und Disziplinierungen der Zivildienststelle und seiner Erfahrung aus dem bereits geleisteten Einsatz aus dem Jahr 2019 (UA act. 7 ff.) bekannt sein müssen, dass der zweite Teil seines langen Einsatzes innert kurzer Zeit bzw. weni- gen Jahren zu leisten gewesen wäre. Zum anderen wurde der Beschuldigte bereits am 22. Januar 2020 mit Schreiben des Bundesamts für Zivildienst darauf aufmerksam gemacht, dass er im Jahr 2020 den zweiten Teil seines langen Einsatzes zu leisten und vorzubereiten sowie bis anfangs Februar 2020 eine Einsatzvereinbarung mit einem Einsatzbetrieb einzureichen hatte (UA act. 24). Trotz etlichen per Einschreiben versandten Mahnungen und erfolgten Fristverlängerungen (UA act. 38 ff.) hat er dem Bundesamt für Zivildienst aber innert Frist keine Einsatzvereinbarung eingereicht. Nachdem er auch ein Aufgebot zu einem Vorstellungsgespräch vom 5. Juni 2020 bei einem Einsatzbetrieb nicht wahrgenommen hatte (UA act. 43), wurde er schliesslich mit dem ihm am 1. Juli 2020 zugestellten amtlichen Aufgebot zu seinem am 5. Oktober 2020 beginnenden zweiten Teil seines langen Einsatzes aufgeboten (UA act. 46 ff.). Der Beschuldigte musste so- mit bereits etliche Monate im Voraus damit rechnen, dass er noch im Jahr 2020 einen Zivildiensteinsatz zu leisten hat. Allerspätesten ab 1. Juli 2020 (Zustellung des amtlichen Aufgebots) wusste er über den anstehenden Ein- satz vom 5. Oktober 2020 Bescheid. Trotzdem hatte er gemäss eigenen Aussagen nicht mit seiner Arbeitgeberin über den ausstehenden Zivildien- steinsatz vom 5. Oktober 2020 gesprochen und jegliche Organisation des Einsatzes unterlassen (VA act. 154). Es hätte aber ihm obliegen, seinen Einsatz vorausschauend mit seiner Arbeitgeberin und einem Einsatzbetrieb zu organisieren. Daran ändert nichts, dass er auf Gutheissung seiner Be- schwerde gegen das amtliche Aufgebot hoffte, zumal er mittels einem dem Aufgebot beigelegten Merkblatt (UA act. 50) sowie mit E-Mail des Bundes- amtes für Zivildienst vom 4. März 2020 (UA act. 33) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ohne bewilligtes Dienstverschiebungs- gesuch das Aufgebot bzw. die Dienstpflicht weiterhin gilt und der Einsatz - 11 - anzutreten ist. In Anbetracht der etlichen Mahnungen und Disziplinierungen konnte der Beschuldigte nicht mit einem weiteren Aufschub rechnen, ins- besondere da er keinerlei Anstrengungen unternommen hatte, um seine ausstehende Arbeitsabwesenheit mit seiner Arbeitgeberin zu planen. Er wusste allerspätestens drei Monate im Vorherein über seinen Einsatz ab 5. Oktober 2020 Bescheid. Eine unmittelbare Gefahr hatte daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Vielmehr hatte der Beschuldigte genügend Zeit, sei- nen Einsatz vorausschauend mit der Arbeitgeberin und einem Einsatzbe- trieb zu planen, weshalb es für die Bejahung einer Notstandssituation auch an der Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr fehlt und eine solche ohne- hin mittels anderweitigen milderen Mitteln (rechtzeitige Organisation) hätte abgewendet werden können. 3.5. Unter Würdigung sämtlicher Aspekte ist weder eine rechtfertigende bzw. entschuldbare Notwehr noch ein rechtfertigender bzw. entschuldbarer Not- stand erkennbar. Nachdem auch keine anderweitigen Rechtfertigungs- gründe ersichtlich sind, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen vor- sätzlichem Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG daher zu bestätigen. 4. 4.1. Ein vorsätzliches Zivilschutzversäumnis im Sinne von Art. 73 Abs. 1 ZDG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 180.00, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch für die vorsätzliche und einen Schuldspruch für die fahrlässige Tatbegehung und dementsprechend eine Bestrafung mit einer Busse. Für den Fall eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tatbegehung äusserte er sich nicht zum Strafmass. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 145 IV 1; BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265; BGE 136 IV 55; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. 4.3.1. Hinsichtlich der Tatkomponente gilt zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte eine lange Zivildienstleistung von 126 Tagen versäumte, was sich un- ter Berücksichtigung der grundsätzlichen Mindesteinsatzdauer eines Zivil- diensteinsatzes von 26 Tagen (vgl. Art. 38 ZDV) als mittelschwer auf das Verschulden auswirkt. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht wesent- lich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was neut- ral zu werten ist. Leicht strafmildernd ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass dieser zumindest wenige Tage vor seinem Einsatz über seinen - 12 - Nichtantritt informierte. Dahingegen verfügte der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhö- hend auswirkt. Es wäre ihm Monate im Voraus möglich und zumutbar ge- wesen, mit seiner Arbeitgeberin Rücksprache zu halten sowie seinen aus- stehenden Zivildiensteinsatz zu planen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich um einen Einsatz zu kümmern, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Nichts zu seinen Gunsten kann der Be- schuldigte daraus ableiten, dass er gemäss seinen Ausführungen zum Schutze seiner Arbeitgeberin gehandelt haben soll, zumal das Obergericht diese Aussagen als Schutzbehauptungen wertet und die vom Beschuldig- ten geltend gemachten Rechtfertigungsgründe verneint (vgl. E. 3.4.3.2 hier- vor). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen Geld- strafe auszugehen. 4.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der im Tatzeit- punkt 29 Jahre alte Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Indessen wirkt sich straferhöhend aus, dass er vom Bundesamt für Zivildienst aufgrund Pflichtverletzungen bereits drei Mal diszipliniert wer- den musste (UA act. 7 ff.). Ebenfalls leicht straferhöhend ist zu berücksich- tigen, dass beim Beschuldigten nicht nur keinerlei Anzeichen von Einsicht oder Reue vorliegen, sondern er vielmehr versucht, die ganze Verantwor- tung zu negieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Ok- tober 2019 E. 1.7 m.H.). Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorlie- gend nicht ersichtlich, zumal die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten). Die Täterkomponente ist damit insgesamt leicht straferhöhend zu gewich- ten, was mit einer Straferhöhung von 20 Tagessätzen auf insgesamt 90 Tagessätze Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse zu berücksichti- gen wäre. 4.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe – eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO hat es indessen bei der vorinstanzlichen ausgesprochenen Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe und der Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 (siehe dazu E. 4.6 hernach) sein Bewenden. - 13 - 4.5. Der Beschuldigte äussert sich zur vorinstanzlich festgelegten Höhe der Geldstrafe sowie zur Gewährung des bedingten Vollzugs und der ange- setzten Probezeit nicht, weshalb in den genannten Punkten auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (vorinstanzliches Urteil E. 4.5.1 und E. 4.5.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.6. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei müssen beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Hauptge- wicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Verbin- dungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Obergrenze der Verbindungsbusse liegt nach bundesgericht- licher Rechtsprechung in der Regel bei einem Fünftel der Gesamtstrafe (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). In Beachtung ihres Zwecks, dem Beschuldigten sein Verhalten im Sinne eines spürbaren Denkzettels vor Augen zu führen sowie in Anbetracht der gemäss Obergericht auszufällenden Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 180.00 würde vorliegend eine Verbindungsbusse von Fr. 3'150.00 so- wie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen (Umwandlungssatz von Fr. 180.00 [Höhe des Tagessatzes]) als zweckmässig und sachgerecht er- scheinen. Infolge des Verschlechterungsverbots hat es aber auch hier bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 sowie der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen sein Bewen- den. 5. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 14 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 180.00, d.h. Fr. 7'200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 6 Tagen Frei- heitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 94.00, insgesamt Fr. 1'594.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'300.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten sel- ber. Zustellung an: […] - 15 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner