4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'286.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosen von Fr. 3'992.00 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) werden auf die Staatskasse genommen. - 17 - 5.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird, insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist, angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'198.00 auszubezahlen. Zustellung an: […]