3. 3.1. Dem Beschuldigten wird auf Antrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils und nach erfolgter dauerhafter Löschung der verbotenen pornografischen Daten auf seine Kosten folgender Gegenstand herausgegeben: - Apple iPhone XS Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist wird dieses eingezogen. 3.2. Mit dem Vollzug wird die Staatsanwaltschaft beauftragt. Sie trifft die sachgemässen Verfügungen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, zusammen Fr. 2'142.00 werden auf die Staatskasse genommen.