12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Verbreitung von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB - des mehrfachen Konsums und Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB. 2. Der Antrag des Beschuldigten auf Genugtuung wird gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO abgewiesen.