Der Beschuldigte wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind folglich auf die Staatskasse zu nehmen. 11.2. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Aufwendungen zu ersetzten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand vor Vorinstanz mit Fr. 9'198.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.