Darin weist er einen Zeitaufwand von gerundet 24 Stunden aus. Dies erscheint für das vorliegende Berufungsverfahren als gerade noch angemessen. Zusammen mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer von 7.7%, ergibt sich ein Betrag von gerundet Fr. 5'286.00. 11. 11.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorinstanzlichen Verfahren sind die Kosten nach dem Verschuldensprinzip zu verlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).