Vorliegend erfolgt ein vollumfänglicher Freispruch, womit der Beschuldigte für seine ganzen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen ist. Nach § 9 Abs. 3bis des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte an der Berufungsverhandlung vor Obergericht eine Kostennote ein. Darin weist er einen Zeitaufwand von gerundet 24 Stunden aus.