7.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte auch hinsichtlich der zwei Videos in WhatsApp vom Vorwurf des mehrfachen Konsums und Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB freizusprechen. 8. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die Untersuchungshaft von einem Tag sei gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe anzurechnen. Indessen wurde der Beschuldigte nicht in Haft genommen, sondern nur polizeilich vorgeführt (siehe vorinstanzliches Urteil E. 6). Sodann fehlt es vorliegend an einer anrechenbaren Strafe. Die Abweisung des Antrags des Beschuldigten auf Genugtuung ist in Rechtskraft erwachsen.