In Anbetracht sämtlicher Beweismittel verbleiben im vorliegenden Fall konkrete Zweifel, ob der Beschuldigte die beiden einschlägigen Dateien tatsächlich gesehen und davon inhaltlich Kenntnis genommen hat. Dies insbesondere deshalb, weil auf dem iPhone des Beschuldigten eine Vielzahl von (offenbar unbedenklichen) Daten sichergestellt wurde und es sich bei den einschlägigen um lediglich zwei Videos handelte, die leicht übersehen werden konnten. Bei dieser Ausgangslage ist der Beschuldigte "in dubio pro reo" vom Tatbestand des Art. 197 Abs. 5 StGB (und auch Art. 197 Abs. 4 StGB; vgl. Berufungsbegründung vom 4. April 2022, S. 5) freizusprechen.