Alleine aufgrund dieser Tatsache ist aber noch nicht erstellt, dass der Beschuldigte von den beiden fraglichen Videos tatsächlich auch Kenntnis genommen hat und diese entsprechend auch wissentlich und willentlich respektive zumindest eventualvorsätzlich besass (und konsumierte). In Anbetracht sämtlicher Beweismittel verbleiben im vorliegenden Fall konkrete Zweifel, ob der Beschuldigte die beiden einschlägigen Dateien tatsächlich gesehen und davon inhaltlich Kenntnis genommen hat.