rufungsverhandlung S. 2 f.). So nutzte er nicht nur ein Smartphone, sondern auch Computer, Natel, Laptop und iPad (GA act. 42; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2), und war entsprechend mit diesen vertraut. Alleine aufgrund dieser Tatsache ist aber noch nicht erstellt, dass der Beschuldigte von den beiden fraglichen Videos tatsächlich auch Kenntnis genommen hat und diese entsprechend auch wissentlich und willentlich respektive zumindest eventualvorsätzlich besass (und konsumierte).