7.2. In objektiver Hinsicht ist unbestritten, dass es sich bei den massgebenden Videos um harte Pornografie handelt. Ob auch die weiteren objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB oder Art. 197 Abs. 4 StGB erfüllt sind, kann nun aber, da es, wie gleich zu zeigen ist, am subjektiven Tatbestand fehlt, offenbleiben.