recht nicht "weitergeleitet" hat (Berufungsantwort Ziff. 2.2.1.1.) Auch könne alleine aus dem Umstand, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zwei illegale Videos gefunden wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass dieser darüber im Bilde war, dass er illegale Pornografie besitze. Denn für das Abspeichern der Datei auf dem Mobiltelefon sei gerade nicht erforderlich, dass die Datei vom Nutzer gelesen oder gesehen werde. Mit anderen Worten sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die fraglichen Videos wissentlich und willentlich zur Kenntnis genommen und besessen habe (Berufungsantwort Ziff. 2.2.1.2.).