6.3. Der Beschuldigte führt aus, er habe konsequent bestritten, die ihm zur Last gelegten Videos jemals geöffnet, gesehen oder weitergeleitet zu haben. Konkret habe der Beschuldigte namentlich im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. Januar 2021 glaubhaft und wiederholt erläutert, dass er keine Kenntnis von den beiden auf seinem Mobiltelefon sichergestellten, illegalen Videos hatte, d.h. diese weder "aufgemacht", noch "angeschaut" und erst - 13 -