hätten sich zwei Videos mit strafwürdigem Inhalt befunden. Es sei deswegen davon auszugehen, dass dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei, dass sich die beiden Videodateien auf seinem Mobiltelefon befunden hätten. Sein Verhalten wäre höchstens als fahrlässig einzustufen. Aus diesen Gründen sei (Eventual- )Vorsatz zu verneinen (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.2.).