Sie hat im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt und erwogen, der Beschuldigte zeige sich glaubhaft schockiert darüber, dass sich zwei problematische Videodateien auf seinem Gerät befunden haben sollen und dass er kinder- oder tierpornografische Vorlieben haben solle. Der Beschuldigte habe sich bisher schlicht keine Gedanken um automatisches Speichern und Herunterladen von Dateien gemacht, dies vor allem hinsichtlich des Umstandes, dass ihm ein aktives Suchen und Herunterladen von harter Pornografie nicht vorgeworfen oder nachgewiesen worden sei. Unter einer grossen Fülle von ihm zugesandten Dateien hätten sich zwei Videos mit strafwürdigem Inhalt befunden.