6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom mehrfachen Konsum und Besitz zum Eigenkonsum von harter Pornografie freigesprochen. Sie hat im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt und erwogen, der Beschuldigte zeige sich glaubhaft schockiert darüber, dass sich zwei problematische Videodateien auf seinem Gerät befunden haben sollen und dass er kinder- oder tierpornografische Vorlieben haben solle.