oben, E. 4.2). Damit ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf des Konsums und Besitzes zum Eigenkonsum in Bezug auf das anschliessend per Facebook versandte Video freizusprechen. 5.4. In Bezug auf den Konsum und den Besitz zum Eigenkonsum des via Facebook weitergeleiteten Videos geht eine Minderheit des Gerichts davon aus, dass der Beschuldigte das Video gekannt hat und dass damit der subjektive Tatbestand erfüllt wäre.