Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung. Denn wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre Existenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3; BGE 137 IV 208 E. 4.1). 5.3. In Bezug auf den objektiven Tatbestand wurde bereits dargelegt, dass es sich beim fraglichen Video um harte Pornografie handelt (siehe oben E. 4.1). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist ebenfalls nicht erstellt, dass der Beschuldigte vom Video inhaltlich Kenntnis hatte (vgl. dazu auch - 12 -