4.4. Eine Minderheit des Gerichts erachtet es als Schutzbehauptung, dass der Beschuldigte das inkriminierte Video nicht gekannt haben soll. Nach der Minderheit des Gerichts wäre daher der subjektive Tatbestand erfüllt. 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird bezüglich des ersten Vorhalts zusätzlich auch ein Verstoss wegen Konsums und Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB vorgehalten. Ihm wird vorgeworfen, dasselbe Video, das er versandt hat, zuvor konsumiert und zwischenzeitlich zum Eigenkonsum besessen zu haben.