Damit kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er ein Video wissentlich und willentlich weitergeleitet hat, das harte Pornografie beinhaltet hat. Der subjektive Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt und der Beschuldigte vom Vorwurf des Überlassens von harter Pornografie freizusprechen. - 11 - 4.3. Bei diesem Ergebnis kann der Beweisantrag des Beschuldigten, dass der Verfasser des Berichts von Facebook an das NCMEC als Zeuge zu befragen sei, ohne weiteres abgewiesen werden, da davon keine weiteren sachdienlichen Angaben zu erwarten sind.