Im Fall des kinderpornografischen Videos ist als Standbild ein bekleideter 12- bis 14-jähriger Junge zu sehen. Es sind dem Standbild keinerlei Hinweise auf eine kinderpornografische Handlung zu entnehmen. Damit lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte aufgrund der Kenntnis des Standbildes auch Kenntnis vom Inhalt des Videos gehabt hat. Ebenso wenig ist erstellt, dass er dieses Video vor dem versenden angesehen hat. Auch sonst lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Inhalt des Videos hatte. Damit kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er ein Video wissentlich und willentlich weitergeleitet hat, das harte Pornografie beinhaltet hat.