4.2. Zum subjektiven Tatbestand ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat den Empfängern 18 Dateien zukommen lassen, wovon eine das ihm zur Last gelegte Video beinhaltet. Der Beschuldigte bringt vor, nicht gewusst zu haben, dass er im Besitz von harter Pornografie war und solche weiterleitete. Um diese 18 Dateien auf Facebook Messenger versenden zu können, musste er diese zunächst anklicken. Dabei ist jedes Video mit einem Standbild versehen, das einen Hinweis auf den Inhalt des Videos ermöglicht. Im Fall des kinderpornografischen Videos ist als Standbild ein bekleideter 12- bis 14-jähriger Junge zu sehen.