Dass ein unbekannter Dritter genau diesen drei Personen das Video hat zukommen lassen, die zudem alle Arabisch sprechen müssen, um das Video verstehen zu können, ist höchst unwahrscheinlich. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass sich im fraglichen Zeitraum jemand unerlaubten Zugang zum Facebook-Profil und/oder zum Mobiltelefon des Beschuldigten verschafft hat. Folglich kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte das Video versendet hat.