Die Ausführungen des Beschuldigten zum nicht eigenhändigen Versand erweisen sich als blosse Schutzbehauptungen. Bei den drei Empfängern handelt es sich nicht um wildfremde Personen, sondern um Personen, die der Beschuldigte kennt. Namentlich sind C. und E. Cousins des Vaters des Beschuldigten, während D. ein Kollege des Beschuldigten ist (act. 63). Dass ein unbekannter Dritter genau diesen drei Personen das Video hat zukommen lassen, die zudem alle Arabisch sprechen müssen, um das Video verstehen zu können, ist höchst unwahrscheinlich.