3.3. Umstritten ist weiter, ob der Beschuldigte das Video versendet hat. Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass er sich den angeblichen Versand eines verbotenen Videos nur damit erklären könne, dass sich eine andere Person entweder unerlaubterweise Zugang zu seinem Facebook-Profil verschafft haben könnte (Antworten 25 ff. in UA act. 63 ff.) oder sein Mobiltelefon behändigt habe und von dort direkten Zugriff auf seinen Facebook-Messenger gehabt habe und diese Gelegenheit zum Versand des fraglichen Videos im Rahmen eines üblen "Scherzes" genutzt habe (Antwort 34 und 48 in UA act. 65 f.)