Dem ist beizupflichten (vgl. Nummer […] auf dem CyberTipline Report, UA act. 79, und auch der CD des Fedpol, UA act. 93.) Damit kann als erstellt gelten, dass das einschlägige Video vom Facebookkonto des Beschuldigten aus an drei Empfänger versendet worden ist. Ob diese drei Empfänger das Video tatsächlich zur Kenntnis nahmen, ist unerheblich, nachdem es sich bei Art. 197 Abs. 4 StGB um ein schlichtes Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (ISENRING/ KESSLER, a.a.O., N. 52 zu Art. 197 StGB).