Selbst wenn man davon ausginge, es liesse sich erstellen, dass das fragliche Video vom Facebook-Account des Beschuldigten aus versendet worden wäre, bliebe unklar, wer für den Versand des Videos verantwortlich sei. Selbst wenn man fälschlicherweise von einem Versand durch den Beschuldigten ausgehen würde, könnte schliesslich in subjektiver Hinsicht nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte dies wissentlich und willentlich getan habe (Berufungsantwort Ziff. 1.1.). 3. 3.1. Die Akten enthalten Standbilder aus der einschlägigen Videoaufnahme (UA act. 21 und act. 69). Bei den Akten befinden sich ferner zwei CDs. Laut der -8-