2.3. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht erstellt, dass es sich bei der Videodatei, welche in den Akten auf einer CD abgespeichert wurde und dem Beschuldigten gemäss Anklagepunkt I a vorgehalten werde, überhaupt um eine Datei handle, welche dem Rapport des NCMEC zugrunde liege. Sodann sei nicht erstellt, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Videodatei je einmal über dessen Facebook-Account versendet worden sei. Selbst wenn man davon ausginge, es liesse sich erstellen, dass das fragliche Video vom Facebook-Account des Beschuldigten aus versendet worden wäre, bliebe unklar, wer für den Versand des Videos verantwortlich sei.