2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hinsichtlich dieses Sachverhalts vom Vorwurf der Verbreitung harter Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB frei. Die Videodatei mit dem Knaben, der sich selber anal penetriere und welche der Beschuldigte an C., D. und E. versendet haben soll, habe nicht sichergestellt werden können. Da damit das wesentliche Beweismittel nicht sichergestellt worden sei und eine Befragung der angeblichen Empfänger nicht stattgefunden habe, sei dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend der Beschuldigte vom Vorwurf der Verbreitung von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 freizusprechen (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.1.).