5. Mit Eingabe vom 4. April 2022 reichte die Anklägerin die Berufungsbegründung ein. 6. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungsantwort ein und stellte die folgenden Anträge: "1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zu Lasten des Staates." 7. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 reichte die Anklägerin eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. 8. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zum Schreiben der Anklägerin vom 16. März 2022 ein.