3. Die Untersuchungshaft von 1 Tag wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung ist für den gesamten Schengenraum gültig und wird entsprechend im SIS eingetragen. 6. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple i-Phone XS wird im Sinne von Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen und vernichtet.