1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Verbreitung von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB - des mehrfachen Konsums und Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 80.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 14'400.00.