6. Unter Kostenfolgen." 2. Am 22. Oktober 2021 fällte das Präsidium des Strafgerichts Rheinfelden folgendes Urteil: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Verbreitung von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB - des mehrfachen Konsums und Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB. 2. Der Antrag des Beschuldigten auf Genugtuung wird gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO abgewiesen.