3. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 4. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den gesamten Schengenraum gültig und entsprechend im SIS einzutragen. 5. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple i-Phone XS sei im Sinne von Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten.