Mehrfacher Konsum und Besitz zum Eigenkonsum von harter Pornografie, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB Der Beschuldigte hat mehrfach pornografische Videoaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und Tieren zum Inhalt haben, konsumiert und zum eigenen Konsum besessen. a) Verbreitung von harter Pornografie Konsum und Besitz zum Eigenkonsum von harter Pornografie