zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 80.00, d.h. CHF 1'600.00, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 139.00, gesamthaft Fr. 1'639.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'054.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.