9.1.2. Dem Beschuldigten ist zufolge seines Unterliegens für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 9.2. Der Beschuldigte wird vollumfänglich schuldig gesprochen. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist dem Verfahrens- - 21 - ausgang entsprechend nach wie vor zutreffend (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).