Daraus würde sich gerundet ein Tagessatz von Fr. 100.00 ergeben. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es allerdings beim von der Vorinstanz ermittelten Tagessatz von gerundet Fr. 80.00 (vgl. E. 7.5 des vorinstanzlichen Urteils). 8.7. Die Vorinstanz hat die Strafe zu Recht bedingt ausgesprochen (vgl. E. 7.6 des vorinstanzlichen Urteils). 9. 9.1. 9.1.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb er die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD).